Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Spielgruppe Rodersdorf“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Rodersdorf.

2. Zweck

Der Verein bezweckt, in Rodersdorf Spielgruppen für Kleinkinder ab 2.5 Jahren bis zum Vorkindergartenalter zu organisieren. Durch das Spiel mit Gleichaltrigen lernen die Kinder, sich in einer Gruppe zu integrieren wie auch sich untereinander zu behaupten. Solche Erfahrungen erleichtern den Kindern später den Schritt in den Kindergarten.

3. Rahmenbedingungen

Eine Gruppe besteht aus mindestens 6 und maximal 8 Kindern. Abweichungen der Gruppengrösse werden durch den Vorstand beschlossen

4. Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus Aktiv und Passivmitgliedern zusammen. Jedermann der eines oder mehrere Kinder in der Spielgruppe des Vereins betreuen lässt, muss gleichzeitig Aktivmitglied des Vereins sein.

Die Mitgliedschaft kann erwerben: beide Elternteile zusammen oder eine andere erziehungsberechtigte Person. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss der Vereinsversammlung. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Vereinsversammlung mit 2/3 Mehr beschlossen werden.

5. Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung tritt mindestens einmal jährlich sowie nach Bedarf zusammen. Die Vereinsmitglieder werden durch den Vorstand unter Angabe der zu behandelnden Themen schriftlich eingeladen. Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht. Aktivmitglieder besitzen eine Stimme pro Familie. Die Vereinsversammlung wählt und entlastet alljährlich den Vorstand und den/die Revisoren.

6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand ist für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der jetzige Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

Anke Estoppey (Präsidentin), Yves Strobel (Kassier), Nadja Riggi und Cecile Mosimann

7. Finanzen, Haftung

Der Verein beschafft sich seine Mittel durch:

  • Aktiv und Passivmitgliederbeiträge
  • Spenden

Pro Kind, welches eine Spielgruppe besucht, wird zudem quartalsweise ein Unkostenbeitrag erhoben. Die Vereinsversammlung beschliesst über Höhe und Fälligkeit der Mitglieder-und Unkostenbeiträge. Finanzschwache Familien können beim Vorstand einen schriftlichen Antrag für eine Beitragsreduktion stellen. Dieser Antrag wird in einem persönlichen Gespräch mit einer Vertretung des Vorstands und den Antragstellern geprüft. Die Entscheidung wird an der darauffolgenden Vorstandssitzung gefällt. Der schriftliche Antrag kann jederzeit und muss jährlich auf Schuljahresbeginn erneut gestellt werden. Bei Nichtbezahlung von zwei oder mehr Quartalsbeiträgen kann der Vorstand entsprechende Konsequenzen ziehen. Unfall –und Haftpflichtversicherung des Kindes ist Sache der Eltern. Die Vereinsmitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

8. Statutenänderungen

Diese Statuten können mit 2/3 Mehr der Anwesenden einer Vereinsversammlung geändert werden.

9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen mit 2/3 Mehr der Anwesenden einer Vereinsversammlung gefassten Beschluss. Die Vereinsversammlung beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 3. September 2020 angenommen. Sie ersetzen die bisherigen Statuten.